Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung
MalerLackAusbV§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/5#abs-1 (1) Die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin ist in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/5#abs-2 (2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 MalerLackAusbV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 09.04.2014 – 8 C 50.12Zitiert von 42
- BVerwG, 09.04.2014 – 8 C 50/12Eintragungspflicht für Maler- und Lackiererhandwerk rechtens; handwerksbestimmende wesentliche Tätigkeiten
- OVG NRW, 11.07.2016 – 4 B 96/16Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.